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   BVerwG, 30.10.2006 - 5 B 55.06, 5 PKH 32.06   

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https://dejure.org/2006,7048
BVerwG, 30.10.2006 - 5 B 55.06, 5 PKH 32.06 (https://dejure.org/2006,7048)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.2006 - 5 B 55.06, 5 PKH 32.06 (https://dejure.org/2006,7048)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 2006 - 5 B 55.06, 5 PKH 32.06 (https://dejure.org/2006,7048)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Grundsatzrüge betreffend die Änderung des § 27 Abs. 1 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) durch das Zuwanderungsgesetz (Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2006 - 5 B 55.06
    Darlegen bedeutet so viel wie erläutern, erklären oder näher auf etwas eingehen (stRspr, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Oktober 1961 BVerwG 8 B 78.61 BVerwGE 13, 90 ); dazu genügt nicht die bloße Anführung eines Problemfeldes, vielmehr bedarf es auch der Darlegung, warum der Gesetzgeber, der auch vom Spätaussiedler selbst Sprachkenntnisse verlangt, aus Verfassungsgründen gehindert sein soll, von dessen Familienmitgliedern die Beherrschung von Grundkenntnissen zu verlangen.
  • BVerwG, 25.05.2000 - 5 B 26.00

    Vorgehensmöglichkeiten gegen die Abweisung eines Antrags auf Einbeziehung in den

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2006 - 5 B 55.06
    Im Übrigen hat der Senat bereits mit seinem dem Prozessbevollmächtigten bekannten, noch das alte Recht betreffenden Beschluss vom 25. Mai 2000 BVerwG 5 B 26.00 klargestellt, dass nach Ausreise der Bezugsperson eine nachträgliche Einbeziehung auch im Härtewege grundsätzlich nicht in Betracht kommt und ein Rechtsirrtum mangels Vertrauenstatbestand keine besondere Härte begründet.
  • BVerwG, 30.01.2009 - 5 B 41.08

    Rückwirkende Bewertung eines Antrags eines Abkömmlings des Klägers auf Aufnahme

    Das aus dieser klaren Gesetzesformulierung zu entnehmende Erfordernis, dass die Bezugsperson selbst vor ihrer Aussiedlung einen ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung der genannten Angehörigen gestellt haben muss (vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 2005 BVerwG 5 B 130.04 juris und vom 30. Oktober 2006 BVerwG 5 B 55.06 juris), schließt es aus, einen früheren Antrag der Abkömmlinge auf Aufnahme aus eigenem Recht, der nicht auch ausdrücklich zumindest hilfsweise auch als Antrag auf Einbeziehung in einen Aufnahmenbescheid einer noch nicht ausgereisten Bezugsperson gestellt worden ist, rückwirkend als einen ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson aufzufassen oder dieser zuzurechnen.

    Die von der Beschwerde hiermit verbundene Schlussfolgerung, für die von ihr so bezeichneten Altfälle müsse eine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG auch noch erfolgen können, "wenn die Bezugsperson keinen Einbeziehungsantrag zum Zwecke der gemeinsamen Ausreise stellte oder ihn stellte, aber vor einer Entscheidungsreife der Einbeziehung mit einem Aufnahmebescheid nach Deutschland kam" (Beschwerdebegründung, S. 5 unten), geht an der Rechtsprechung des Senats zu der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Neufassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG vorbei (Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 a.a.O. und vom 22. Mai 2008 BVerwG 5 B 174.07 juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2018 - 11 A 1464/13

    Nachholung einer Einbeziehung

    vgl. hierzu die von der Beklagten angeführten Entscheidungen: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 5 B 55.06 -, juris, unter Hinweis auf Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 - OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2010 - 12 A 1272/09 -, juris, und vom 1. Juni 2010 - 12 A 2593/08 -, juris.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 - 5 B 55.06 -, juris, und vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 - OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2010 - 12 A 1272/09 -, juris, und vom 1. Juni 2010 - 12 A 2593/08 -, juris.

  • BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 174.07

    Erforderlichkeit für eine Einbeziehung des im Aussiedlungsgebiet lebenden

    Dementsprechend kommt, wenn die Einbeziehung nicht von der Bezugsperson beantragt worden ist, auch keine nachträgliche Einbeziehung auf der Grundlage von § 27 Abs. 2 BVFG in Betracht, weil es dafür jedenfalls an den "sonstigen Voraussetzungen" des Absatzes 1 fehlen würde (vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - BVerwG 5 B 134.04 - juris und vom 30. Oktober 2006 - BVerwG 5 B 55.06 - juris).
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